Vereinigung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zur Förderung von Beratung/Counseling in Forschung und Lehre (VHBC)

Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Vereinigung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zur Förderung von Beratung/Counseling in Forschung und Lehre (VHBC)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
  • Sitz des Vereins ist Hagen/Westf.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Förderung von Beratung als spezifischer Form der Prävention, Bewältigung und Rehabilitation in verschiedenen Anwendungsfeldern, insbesondere durch

– Schaffung und Weiterentwicklung eines klaren und eigenständigen wissenschaftlich fundierten Profils,

– Verankerung und Förderung von Beratung in Forschung und Lehre an

deutschsprachigen Hochschulen inclusive der Förderung einer internationalen Vernetzung in Forschung und Praxis,

– Bereitstellung eines Forums für eine kritische und unabhängige wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Beratung,

– Diskussion und Formulierung ethischer Fragen und Grundsätze für

Beratungshandeln,

– Entwicklung und Fortschreibung von Qualitätsstandards.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die als Mitglied oder Angehörige einer Hochschule im Bereich Beratung forschend und/oder lehrend tätig ist und die satzungsgemäßen Vereinsziele verfolgt.
  • Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
  • Über die Annahme von Anträgen auf Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
  • Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied möglich.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern jährliche Beiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  • Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • Er besteht aus dem bzw. der 1. Vorsitzenden, dem bzw. der 2. Vorsitzenden und dem bzw. der Kassenwart(in).
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Bestellung des Vorstandes wird der bzw. die 2. Vorsitzende für die Dauer eines Jahres gewählt.
  • Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt.
  • Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  • Zur Organisation seiner Arbeit kann der Vorstand sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift gerichtet ist.
  • Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder in der Lage, die Leitung zu übernehmen, wählt die Versammlung eine(n) Leiter(in) aus ihren Reihen. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlvorganges einen Wahlleiter als Versammlungsleiter bestimmen.
  • Die Versammlung kann eine Ergänzung der in der Einladung angegebenen Tagesordnung beschließen.
  • Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst;

Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Auf Antrag wird die Stimmabgabe schriftlich erfolgen (geheime Abstimmung). Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Dabei werden Ort und Zeit der Versammlung, Beschlusstexte und Abstimmungsergebnisse festgehalten.

§ 9 Geschäftsbericht und Entlastung

  • Auf der Grundlage der jährlichen Geschäftsberichte beschließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
  • Zur Prüfung der Geschäftsberichte kann die Mitgliederversammlung Kassenprüfer bestellen und deren Bericht zur Grundlage der Entlastungsentscheidung machen.

§ 10 Inkraftreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 12.10.2006 verabschiedet. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.